Datenschutz

Art und Zweck der verarbeiteten Daten 

Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben,  verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zur Person und sozialem Status ( Name, Adresse,  Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich,  soweit dies für die für die Erbringung,  Abrechnung,  Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art.9 Abs 3 DSGVO.

 

Weitergabe der Daten 

Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen der Fall ist:

*Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen ( zB. Ärzten) der         Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern   die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht   ansprechbar und weitere Hilfe dringend nötig ist.

*Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen erfolgt direkt diesen   gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend Parag.301a Abs.2SGB V über eine externe   Abrechnungstelle.

*Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin,  sei es   durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe   Abrechnungsstelle.

*Sofern Probeentnahmen ( zB. Blut) vorgenommen werden,  führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst   durch, sondern beauftragt ein medizinisches Labor. 

 

Dauer der Speicherung 

Ihre Daten werden zunächst solange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht.  ( Parag.14bUStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden.  Die Aufbewarungsfrist beginn5mit dem Schluss des Kalenderjahres.

Nach Parag.630f Abs3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf Parag. 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahren aufzubewahren. 

 

Recht auf Auskunft,  Besichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung 

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft ( Art.15 DSGVO), Löschung ( Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten ( Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf.ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).

 

Bescherderecht und Aufsichtsbehörde 

Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit,  Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Fall ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:

Der Hessische Datenschutzbeauftragte

Gustav-Stresemann-Ring 1

65189 Wiesbaden 

Tel: 0611 / 14080

poststelle@datenschutz.hessen.de    Website: http://Datenschutz.hessen.de